AGB

Hebammen:
Dana Dammer, Fabienne Petendorf, Julia Flügel, Anne-Ruth Herrmann-Nelsen, Eva Humke, Nadine Henne, Nikola Zoidis, Johanna Pfahlmann, Petra Vieler, Sarah Wannek, Catharina Unger, Nele Zupan, Celina Falcone wird folgender Behandlungsvertrag geschlossen:

Präambel:
Die vorstehend aufgeführten Hebammen sind am St. Josefs Krankenhaus in Moers als Beleghebammen tätig. Diese Beleghebammen sind keine Angestellten des Krankenhauses. Jede der aufgeführten Hebammen handelt selbstständig und eigenverantwortlich. Im Sinne einer optimalen Betreuung und zur Sicherheit der Mütter und Neugeborenen haben sie untereinander Einsatzpläne vereinbart, die nach einer bestimmten Zeit eine Ablösung vorsehen. Es ist deshalb durchaus möglich, dass die Betreuung nicht nur allein durch eine bestimmte Hebamme erfolgt. Jede Hebamme schließt hiermit mit der Patientin einen eigenen Behandlungsvertrag ab. Die erstbehandelnde, unterzeichnende Hebamme vertritt die jeweils aufgeführten weiteren Hebammen. Jede der Hebammen ist zur Unterzeichnung dieses Behandlungsver-trages bevollmächtigt. Es besteht kein Anspruch auf Leistungen durch eine bestimmte Hebamme.

§ 1 – Leistungsspektrum
Die Patientin nimmt die Hilfe der jeweils tätigen Hebamme in Anspruch. Halt die Hebamme die Zuziehung einer zweiten Hebamme zur Geburt für erforderlich, so kann eine zweite Hebamme hinzugezogen werden.
Die Patientin nimmt die Dienste der jeweils tätigen Hebamme in Anspruch auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebam-menhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde, welche sich aus dem nachstehenden Leistungsspektrum ergeben:

  • Beratung
  • Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden und Wehen
  • CTG-Uberwachung
  • Entnahme von Körpermaterial bei Frau oder Kind zur Durchführung notwendiger Laboruntersuchungen
  • Hilfeleistung bei der Geburt in Form einer Beleggeburt im Krankenhaus
  • Ul des Kindes
  • Wochenbettbetreuung nach der Geburt auf Station
  • Stillberatung
  • Sonstige Leistungen

Die behandelnde Hebamme hat die Patientin bei pathologischem Verlauf auf die Notwendigkeit der Weiterbehandlung durch einen Arzt hinzuweisen und dies zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere, wenn die Patientin der Empfehlung der Hebamme nicht folgt.

§ 2-Haftung
Die Hebammen haften für geburtshilfliche Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sollte die Patientin oder das Neugeborene einen Schaden erleiden, den eine der aufgeführten Hebammen schuldhaft verursacht hat, haftet nur diese für etwaige berufliche Fehler nach der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Inanspruchnahme der übrigen Hebammen ist ausgeschlossen. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.

§ 3-Zahlungsverpflichtung (Zutreffendes ankreuzen)
Die Patientin ist bei der
— gesetzlich krankenversichert. Die Patientin wird für den Fall, dass
Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören, darauf hingewiesen, dass diese von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Die Patientin verpflichtet sich, diese Leistungen nach Rechnungsstellung zu bezahlen ohne Rücksicht darauf, ob ihr etwaige Ansprüche gegen eine private Krankenversicherung zustehen. Die Klärung solcher privater Versicherungsverhältnisse übernimmt die Patientin selbst.

Die Patientin ist bei der
(Versicherungsunternehmen) privat krankenversichert
(nur bei Beamtinnen oder Angehörige von Beamtinnen/Beamten):
und beihilfeberechtigt gegenüber
(Dienstherr).

Die Patientin wird für den Fall, dass Leistungen von ihrer privaten Krankenversicherung, Beihilfestelle oder sonstigem Kostenträger nicht übernommen werden, darauf hingewiesen, dass diese von ihr selbst zu tragen sind. Die Patientin verpflichtet sich, diese Leistungen nach ‚Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Klärung solcher privater Versicherungsverhältnisse übernimmt die Patientin selbst. Der Schwangeren/ Wöchnerin wurde vor Abschluss dieses Vertrages empfohlen, sich über den aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Leistungsumfang oder über die Erstattungsbedingungen der Beihilfestelle oder des sonstigen Kostenträgers zu informieren, um ggf. eine Deckungszusage einzuholen. Kostenschuldnerin gegenüber der Hebamme wie Rechnungsempfängerin ist ausschließlich die Patientin.

Die Patientin ist bei der privaten Zusatzversicherung_
(Versicherungsunternehmen) versichert. Kostenschuldnerin gegenüber der Hebamme wie Rechnungsempfängerin ist ausschließlich die Patientin.

Soweit der Hebamme bekannt ist oder bekannt wird, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben, wird sie die Patientin vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informieren. Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fallig. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren berechnet werden. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Für den Fall, dass die Patientin vereinbarte Termine aus von ihr zu vertretenen Gründen nicht wahrnehmen kann, wird sie diese 24 Stunden vorher absagen. Anderenfalls erstattet die Patientin die entgangene Vergütung.
Die Hebamme ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, für jede freiberuflich erbrachte Hebammenleistung eine Unterschrift der Patientin einzuholen. Die Patientin wird hierbei mitwirken.

§ 4 – Vertragliche Beziehung zum St. Josefs Krankenhaus Moers, u.a.
Der Schwangeren/Wöchnerin ist bekannt, dass im Rahmen der Betreuung durch die oben aufgeführten Hebammen, insbesondere unter der Geburt und bei stationärem Verbleib, weitere Personen tätig werden bzw. werden können, insbesondere Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegepersonal. Zwischen der Schwangeren/Wöchnerin und dem übrigen am St. Josefs Krankenhaus Moers tätigen angestellten Personal entstehen jeweils eigene Vertragsverhältnisse mit eigenen Rechten und Pflichten. Dies gilt auch für einen notwendigen Krankentransport.

Die Patientin stellt die oben aufgeführten Hebammen von etwaigen Haftungsansprüchen aus Anlass der beruflichen Zusammenarbeit mit dem übrigen St. Josef Krankenhaus tätigen angestellten oder freiberuflich tätigen ärztlichen und nichtärztlichen Personal frei. Für von diesen Personen und sonstigen Dritter verursachten Schäden haften die oben genannten Hebammen nicht.

§ 5 – Einschaltung einer Verrechnungsstelle
Mit der Abrechnung der Gebühren wird die „Abrechnungsstelle fur Hebammen“ Barbara Bitzl, Herzgraben 11, 86877 Walkertshofen, beauftragt. Mit der Weitergabe der abrechnungsrelevanten Daten an diese Abrechnungsstelle erklärt sich die Schwangere einverstanden.

§ 6 – Medizinische Unterlagen und Datenschutz
Im Rahmen dieses Vertrages werden Daten über Person, sozialen Status sowie die für die Behandlung notwendigen medizinischen Daten erhoben, gespeichert, geändert bzw. gelöscht und im Rahmen der Zweckbestimmung unter Beachtung der jeweiligen datenschutzrechtlichen
‚Regelungen an Dritte (z.B. Kostenträger) übermittelt. Es wird vereinbart, dass die in der Datenschutzerklärung gemachten Ausführungen zur Durchführung dieses Behandlungsvertrages gelten. Im Falle der Hinzuziehung eines Arztes bzw. einer Ärztin stellen die diesem bzw. dieser Befunde und Daten zur Verfügung, die für die Mit- oder Weiterbehandlung von Mutter und Kind erforderlich sind. Mit dem Abschluss dieses Vertrages erklärt sich die Patientin mit der Verwendung ihrer Daten zu diesen Zwecken einverstanden. Der Weitergabe aller medizinischen Befunde und Daten an alle oben aufgeführten Hebammen stimmt die Patientin ausdrücklich zu.

§ 7 – Sonstige Regelungen
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an petra. vieler@web.de